Schießprüfungsordnung
§ 5
Gegenstand, Form und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen schriftliche Prüfung und Schießprüfung/Praxis. Der Prüfling durchläuft die Prüfung in dieser Reihenfolge.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Im Rahmen der Schießprüfung ist darüber hinaus dem erforderlichen Schießplatzpersonal die Anwesenheit gestattet. Der Prüfungsleiter kann weiteren Dritten die Anwesenheit bei der Schießprüfung gestatten.
(3) Die schriftliche Prüfung umfasst jeweils folgende Prüfungsfächer:
Prüfungsfach 1: ethische Verhaltungsweisen des Bogenjägers (Weidgerechtigkeit des Bogenjägers)
Prüfungsfach 2: technische Vorraussetzungen von Pfeil und Bogen, Ballistik, Anatomie,
Prüfungsfach 3: Rechtliche Voraussetzungen im In - und Ausland
Prüfungsfach 4: Richtiges Verhalten in Notsituationen
(4) Die schriftliche Prüfung besteht aus 45 Fragen. Der Prüfling hat 1 Stunde Zeit zur Beantwortung und muss 36 Fragen richtig beantworten.
(5) Die Schießprüfung umfasst:
je1 Pfeil auf Rehscheibescheibe Schusswinkel rechtwinklig ( Entfernung 10 - 15m)
je 4 Pfeile auf Rehscheibescheibe Schusswinkel rechtwinklig ( Entfernung 15 -20m)
je1 Pfeil auf Rehscheibescheibe Schusswinkel rechtwinklig ( Entfernung 20 - 25m)
es müssen mindestens 5 Treffer in der vorgegebenen Zone erfolgen.
6) Der Prüfling muss vor der Prüfung den Stiltyp (mit oder ohne Visiereinrichtung) angeben, mit dem er die Prüfung ablegt und somit später jagt.
7) Der Bogen und die zu verwendenden Jagdpfeile werden vor der Prüfung auf die Zulässigkeit und die Vorgaben zur Jagd überprüft. Beim Pfeil mit Jagdspitze muss:
a) Das Gesamtgewicht des Pfeils muss mindestens 30 Gramm betragen.
b) Die Impulskraft des Pfeils muss mindestens 1,5Ns (Newtonsekunden) betragen.Es dürfen nur scharf geschliffene Klingen mit einer Mindestbreite von 25mm benutzt werden.
§10
Ergebnis der Bogenjagdprüfung, Wiederholung
(1)
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn:
1. der Prüfling die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat
2. der Prüfling die Mindestanforderungen der Schießprüfung (§ 5 Abs. 3) nicht erreicht hat
3. der Prüfling bei der Schießprüfung entgegen den Sicherheitsvorschriften gehandhabt hat oder
4. der Prüfling es bei der Prüfung unternommen hat, zu täuschen oder sich unzulässiger Hilfsmittel zu bedienen oder
5. wenn der Prüfling bewusst falsche Angaben zu den in § 6 Abs. 1 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen gemacht hat.
(2)
Der Prüfungsleiter unterrichtet den Prüfling über die von diesem in der schriftlichen Prüfung erzielten Leistungen. Hierüber ist eine vom Prüfungsleiter und den beteiligten Prüfern zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.
(3)
Der Prüfling kann die Prüfung beliebig oft wiederholen.
(4)
Bei Bestehen der Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis, mit Angabe des geprüften Bogentyps. Das Zeugnis ist für 5 Jahre ab Ausstellungstermin gültig. Nach Ablauf dieser Zeit muss sich der Bogenjäger erneut einer Schießprüfung stellen. Eine schriftliche Prüfung ist nicht mehr erforderlich.
(5)
Werden nach Ablegung der Prüfung Umstände im Sinne von Absatz 1 Nr. 5 oder 6 bekannt, ist die Prüfung für „nicht bestanden“ zu erklären.



