BOGENJAGDSCHEINPRÜFUNG
nach DBJV (Deutscher Bogenjagd Verband)
anerkannt von der EBA (European
Bowhunting Association)
Sie findet auch Anwendung beim Bowhunter Education
Lehrgang
Auf Grund des § 19 I Ziffer 1 BJG sowie der verschiedenen Landesjagdgesetzgebung und unter Bezugnahme auf § 4 Absatz 1 Satz 2 TSchG wird folgende Bogenjagdprüfung nach internationalem Standart abgehalten:
§ 1
Zuständige Stellen
Die für die Durchführung der Bogenjagdprüfung zuständigen Personen und Schulen werden durch den DBJV autorisiert und anerkannt.
§ 2
Prüfer, Prüfungsleiter, Schriftführer
(1) Der DBJV bestellt die erforderliche Anzahl der Prüfer und bestimmt den Prüfungsleiter. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Prüfern, wobei eine Person eine amtlich anerkannte Position innehaben muss.
(2) Der Prüfungsleiter muss die für die Abnahme der Prüfung erforderliche Befähigung haben.
(3)
Der Prüfungsleiter bestimmt im Bedarfsfall einen Schriftführer.
§ 3
Ehrenamtlichkeit,
Unabhängigkeit , Verschwiegenheit
Die Prüfer sind ehrenamtlich tätig und unabhängig in der Ausübung ihres Prüfungsamtes. Sie haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben und in allen Prüfungsangelegenheiten Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für den Schriftführer.
§ 4
Zeit und Ort der Prüfung, Bekanntmachung
Der Ausbildungsbetrieb legt in Abstimmung mit dem DBJV Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest und macht dies bekannt.
§ 5
Gegenstand, Form und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus
den Prüfungsteilen schriftliche Prüfung und Schießprüfung/Praxis. Der Prüfling
durchläuft die Prüfung in dieser Reihenfolge.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Im Rahmen der Schießprüfung ist darüber
hinaus dem erforderlichen Schießplatzpersonal die Anwesenheit gestattet. Der
Prüfungsleiter kann weiteren Dritten die Anwesenheit bei der Schießprüfung
gestatten.
(3) Die schriftliche Prüfung
umfasst jeweils folgende Prüfungsfächer:
Prüfungsfach 1: ethische Verhaltungsweisen des Bogenjägers (Weidgerechtigkeit des Bogenjägers)
Prüfungsfach 2: technische Vorraussetzungen von Pfeil und Bogen,
Ballistik, Anatomie,
Prüfungsfach 3: Rechtliche Voraussetzungen im In - und Ausland
Prüfungsfach 4: Richtiges Verhalten in Notsituationen
(4) Die schriftliche Prüfung besteht aus 45 Fragen. Der Prüfling hat 1 Stunde
Zeit zur Beantwortung und muss 36 Fragen richtig beantworten.
(5) Die Schießprüfung umfasst:
je1 Pfeil auf Rehscheibescheibe Schusswinkel rechtwinklig ( Entfernung
10 - 15m)
je 4 Pfeile auf Rehscheibescheibe Schusswinkel rechtwinklig ( Entfernung 15
-20m)
je1 Pfeil auf Rehscheibescheibe Schusswinkel rechtwinklig ( Entfernung
20 - 25m)
es müssen mindestens 5 Treffer in der vorgegebenen Zone erfolgen.
6) Der Prüfling muss vor der Prüfung den Stiltyp (mit oder ohne Visiereinrichtung) angeben, mit dem er die Prüfung ablegt und somit später jagt.
7) Der Bogen und die zu verwendenden Jagdpfeile werden vor der Prüfung auf die Zulässigkeit und die Vorgaben zur Jagd überprüft. Beim Pfeil mit Jagdspitze muss:
a) Das Gesamtgewicht des Pfeils muss mindestens 30 Gramm betragen.
b) Die Impulskraft des Pfeils muss mindestens 1,5Ns (Newtonsekunden) betragen.
c) Es dürfen nur scharf geschliffene Klingen mit einer Mindestbreite von 25mm benutzt werden.
§ 6
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Der Prüfling hat sich bis sechs Wochen vor Prüfungsbeginn anzumelden, wobei die Prüfungskommission von der Sechs-Wochen-Frist Ausnahmen zulassen kann. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist:
1. Nachweis über eine bestandene Jägerprüfung
2. Nachweis, dass er an einem anerkannten Vorbereitungskurs teilgenommen hat; das Ende der Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
3. Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Bogengebrauch,
4. für den Fall seiner Minderjährigkeit, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sowie
5. Nachweis, dass die Prüfungsgebühren in Höhe von 150 € entrichtet wurden.
§ 7
Ausbildungskurs
(1) Als Ausbildungskurs im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 gilt ein durch den DBJV anerkannter Kurs bei einer zugelassenen Jagdschule oder bei einem anerkannten Mentor.
§ 8
Verhinderung, Rücktritt
(1)
Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber vor ihrem Beginn
zurücktritt oder der Prüfung fernbleibt. Bereits entrichtete Prüfungsgebühren
werden nicht erstattet.
§ 9
Abnahme der Schießprüfung
(1) Die Abnahme der Schießprüfung erfolgt durch den Prüfungsleiter sowie durch mindestens einen weiteren von diesem bestimmten Prüfer.
(2) Der Prüfling kann an der Schießprüfung nur teilnehmen, wenn er die schriftliche Prüfung bestanden hat.
(3) Der Prüfling wird vom weiteren Verlauf der Prüfung ausgeschlossen, wenn er unsachgemäß und gefährdend mit Pfeil und Bogen umgeht.
(4) Der Prüfling kann sofern er beim ersten Versuch die in § 4 Abs. 1 genannten Mindestanforderungen nicht erreicht hat, im Anschluss die Schießprüfung einmal wiederholen.
(5) Kosten, die durch das Schießen oder die Schießplatznutzung entstehen, trägt der Prüfling.
§ 10
Ergebnis der Bogenjagdprüfung, Wiederholung
(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn:
1. der Prüfling die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat
2. der Prüfling die Mindestanforderungen der Schießprüfung (§ 5 Abs. 3) nicht erreicht hat
3. der Prüfling bei der Schießprüfung entgegen den Sicherheitsvorschriften gehandhabt hat oder
4. der Prüfling es bei der Prüfung unternommen hat, zu täuschen oder sich unzulässiger Hilfsmittel zu bedienen oder
5. wenn der Prüfling bewusst falsche Angaben zu den in § 6 Abs. 1 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen gemacht hat.
(2) Der Prüfungsleiter unterrichtet den Prüfling über die von diesem in der schriftlichen Prüfung erzielten Leistungen. Hierüber ist eine vom Prüfungsleiter und den beteiligten Prüfern zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.
(3) Der Prüfling kann die Prüfung beliebig oft wiederholen.
(4) Bei Bestehen der Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis, mit Angabe des geprüften Bogentyps. Das Zeugnis ist für 5 Jahre ab Ausstellungstermin gültig. Nach Ablauf dieser Zeit muss sich der Bogenjäger erneut einer Schießprüfung stellen. Eine schriftliche Prüfung ist nicht mehr erforderlich.
(5) Werden nach Ablegung der Prüfung Umstände im Sinne von Absatz 1 Nr. 5 oder 6 bekannt, ist die Prüfung für „nicht bestanden“ zu erklären.
§ 11
Archivierung der Prüfungsunterlagen
Die Prüfungsniederschrift, die Protokolle zur Schießprüfung und die bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vom DJBV für die Dauer von fünf Jahren, eine Ablichtung des Prüfungszeugnisses ist unbefristet, aufzubewahren.
§ 12
Aufwandsentschädigung
(1)
Den Prüfern (§
2) werden für die Durchführung der Prüfung der in der Geschäftsordnung
festgelegten Aufwandsentschädigungen gewährt.
§ 13
Gleichgestellte
Bogenjagdprüfung
1)
Bisher beim DJBV erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten im Zusammenhang mit dem
Deutschen Jagdschein weiterhin.
2) Die Schiessprüfung muss nach 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Prüfung
wiederholt werden.
§ 14
In-Kraft-Treten ,
Außer-Kraft-Treten
Diese Prüfungsordnung tritt zum 01.07.2007 in Kraft
Geändert zum 01.07.2009
Geändert zum 19.09.2009
Der Vorstand des DBJV



